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Volksbegehren - Stärkung der Volksrechte in Baden-Würtemberg

Inhalt, möglicher Verlauf und Mitwirkung beim Volksbegehren

»Stärkung der Volksrechte in
Baden-Württemberg«

Das Folgende dokumentiert die ersten Schritte der Demokratie-Initiative 21 zu einem Volksbegehren für die Stärkung der Volksrechte in Baden-Württemberg im Sommer und Herbst 2010

Die Wahlen im März 2011 und die bisherigen Entwicklungen seither haben in der Zwischenzeit zu dem >> Projekt »Stuttgarter Triptychon« geführt. Dabei werden mit zwei Petitionen an den Landtag und die Landesregierung jetzt die Vorbereitungen getroffen, um das Volksbegehrens-Projekt in einem nächsten Schritt wieder aufzugreifen und forzuführen.

I. Der Ausgangspunkt

1. Die Initiative zum Volksbegehren ergab sich aus Gesprächen an einem »Runden Tisch«, zu dem die Demokratie-Initiative Ende August ins Internationale Kulturzentrum Achberg eingeladen hatte. Der Gegenstand der Beratungen galt der Frage, mit welchen Aktivitäten in den nächsten Monaten auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene die Bestrebungen für zeitgemäße verfassungsrechtliche Regelungen der Volksgesetzgebung [Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid] verstärkt verfolgt werden könnten.

2. Im unmittelbaren Vorfeld der Beratungen kam - zusammenhängend mit dem Vorhaben »Stuttgart 21« - im »Stuttgarter Appell« die Erwägung eines Volksentscheides in die Debatte.

3. Unsere Prüfung dieses Gedankens führte zu dem Ergebnis, dass es dazu auf Landesebene eines Volksbegehrens gem. Art. 59 LV bedürfe, weil unter den gegebenen Umständen gem. Art. 60, 3 LV durch vormundschaftlichen Regierungsbeschluss, wie es die SPD in Erwägung zog, zu einem Volksentscheid über »Stuttgart 21« zu kommen, zunächst jedenfalls nicht zielführend sein würde. In der Folge bestätigte sich diese Einschätzung. Es wäre dies aus unserem Verständnis aber auch aus der Sache heraus nicht der richtige Weg gewesen.*)

II. Inhalt und Ziel

1. Deshalb griff die Demokratie-Initiative auf Vorarbeiten für ein Volksbegehren aus der Mitte der neunziger Jahre zurück, aktualisierte diese und startete am 29. September die Vorstufe für ein Volksbegehren zu einem Volksentscheid mit dem Ziel, in Baden-Württemberg die verfassungsrechtlichen Bedingungen für die direkt-demokratisch initiierte Volksgesetzgesetzgebung, wie sie bisher geregelt ist, zu verbessern; denn es ist in den bisherigen schlechten Bestimmungen aus dem Jahr 1974 begründet, dass es hierzulande noch nie den Versuch gegeben hat, ein Volksbegehren zu initiieren.

2. Wenn man nicht darauf hoffen möchte, dass irgendwann eine Landtagsmehrheit sich entschließen werde, das zu korrigieren, muss es die Zivilgesellschaft selbst in die Hand nehmen, das – so schwer es sein mag – mit einem Volksbegehren anzupacken. Im Vertrauen darauf, dass es der Mehrheit des Landesvolkes nach allen Erfahrungen, die es mit dem vormundschaftlichen Parlamentarismus bisher gemacht hat, jetzt wichtig genug ist, sein demokratischen Souveränitätsrecht auch unmittelbar selbst – initiativ und entscheidend – ausüben zu können, haben wir das Projekt mit einem Aufruf zur Mitwirkung gestartet, denn nur wenn möglichst viele sich daran beteiligen werden, die erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, kann die Initiative zum Erfolg führen und die Demokratie in Baden-Württemberg – vorbildlich für die ganze Bundesrepublik, ja für Europa – im selbstbestimmten Gemeinwillen vertieft begründen.

3. Das Projekt schlägt vor, die einschlägigen Artikel der Landesverfassung [59, 60 und 64,3] zu novellieren [Aufruf, S. 2]. Der Vorschlag orientiert sich dabei an der Idee der dreistufigen Volksgesetzgebung. Sie kann ausschließlich durch Stimmberechtigte selbst initiiert werden und richtet sich in Form eines mit Begründung versehenen Gesetzentwurf zunächst an den Landtag [1. Stufe]. Lehnt dieser den Vorschlag ab, kann die Initiative ein Volksbegehren einleiten [2. Stufe]. Erhält dieses die erforderliche Unterstützung durch die Stimmberechtigten, kommt es zur Volksabstimmung [3. Stufe]. Der öffentliche Prozess der beiden letzten Stufen wird geregelt medial begleitet, damit die Stimmberechtigten für ihre Urteilsbildung die Argumente für und wider das zu Entscheidende vergleichen können [Medienbedingung]. Alles Nähere regelt das Gesetz.

Zu einer urbildlichen Betrachtung des Prozesses der dreistufigen Volksgesetzgebung in sozial- und menschenkundlicher Beleuchtung: pdf

III. Verhältnis des Volksbegehrens zum Prozess K21 versus S21

Ob das Volksbegehren »Stärkung der Volksrechte« im Prozess K21 versus S21 für die möglichst breite Legitimation der einen oder der anderen Perspektive zur Geltung kommen wird, hängt vom weiteren Verlauf der Dinge ab:

• Wer das neue Verfahren der »Schlichtung« [unter der Leitung von Dr. Heiner Geißler ] aufmerksam mitverfolgt, wird erkennen, dass es ein Vorgang ist, der im Sinne der Idee der »dreistufigen Volksgesetzgebung« zur 1. Stufe gehören würde, wenn das Bündnis Pro K21 nach Abschluss der Schlichtung sich zu einem Volksbegehren für seine Alternative entscheiden würde. Dieses müsste dann zu den jetzt noch geltenden [schlechten] Bedingungen durchgeführt werden.

• Oder wenn jetzt in den nächsten Wochen das Volksbegehren »Stärkung der Volksrechte« so stark unterstützt werden würde, dass es noch vor der Landtagwahl im März erfolgreich abgeschlossen wäre, dann könnte dieses Volksbegehren gleichzeitig mit der Wahl zur Volksabstimmung kommen.

• Angenommen, diese Abstimmung verliefe zugunsten des Begehrens »Stärkung der Volksrechte«, dann könnte die Entscheidung über K21 oder S21 danach zu den neuen Bedingungen erfolgen.

IV. Mitwirkung und möglicher Verlauf

In jedem Fall ist Letzteres um so eher wahrscheinlich, wenn sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger am Volksgehren der »Demokratie-Initiative21« mitwirkend beteiligen. Dazu ist folgendes notwendig:

Mitwirkung am Aufbau einer landesweiten Organisation für die Vorbereitung, das Volksbegehren als solches zu realisieren. Dazu muss der Aufruf [mit dem neuen Gesetz und der Unterschriftenliste] in Baden-Württemberg flächendeckend verbreitet werden.

Auf jeder Liste gibt es ein Feld, in welches diejenigen ihre Adresse eintragen sollten, die vor Ort als Kontaktadresse zur Verfügung stehen, das vom Landesbüro zur Verfügung gestellte Informations- und Mitwirkungsmaterial verwalten und für diejenigen bereithalten, die ihrerseits die Unterlagen zur Beteiligung verteilen und ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Mitwirkung gewinnen wollen. Diese Materialien können auch beim Landesbüro bestellt werden.

Alle ausgefüllten Listen werden postalisch an das Landesbüro weitergeleitet. Dieses besorgt beim jeweiligen Bürgermeisteramt des Wohnsitzes der Unterzeichneten die zur Beteiligung an der Beantragung des Volksbegehrens erforderliche Stimmrechtsbeglaubigung. Deshalb ist es wichtig, auf einer jeweiligen Liste nur Stimmberechtigte vom selben Wohnort einzutragen!!

Das Volksbegehren wird dann beantragt, wenn die landesweite Organisation steht. Dies werden alle durch die Medien erfahren. Weiteres auf dieser Seite.

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*) SPD und BündnisGRÜNE liebäugeln weiterhin damit, gem. Art. 60,3 LV per Regierungsbeschluss über K21/S21 zu einem Volksentscheid zu kommen - aus dem Kalkül, nach der Landtagswahl als Koalition die Landsregierung stellen zu können. [siehe dazu ein Interview von Winfried Kretschmann, dem BündnisGRÜNEN Fraktionschef in Ba-Wü]. Abgesehen davon, mit diesem Kalkül auch scheitern zu können, wenn es bei der schwarz-gelben Mehrheit bliebe, vermischen die beiden derzeitigen Oppositionsparteien das Ziel einer plebiszitären Entscheidung über den Einzelfall S21/K21, zu welchem sie bisher als Partei und Fraktion in Baden-Württemberg eine konträre Position einnehmen, mit einer Wahlentscheidung, bei der es nolens volens immer um ein parteipoltisches Votum über die Gesamtpolitik und ihre personelle Repräsentierung geht, die von der parlamentarischen Demokratie und ihren Organen darzustellen und zu verantworten ist. Man will mit dieser Vermischung den heute beschwerlichen Weg des Volksbegehrens umgehen, der aber doch allemal derjenige ist, der das gesellschaftliche Bewusstsein in sachlicher wie demokratischer Hinsicht überhaupt erst richtig schärft und aktiviert.

Ein aufrichtiges, lauteres und transparentes Politikverständnis verweigert einer solchen Taktik die Gefolgschaft und setzt sich statt dessen dafür ein, über ein Volksbegehren zum Volksentscheid die plebiszitären Bedingungen zu verbessern - wie es die Demokratie-Initiative21 versucht. Wir fordern die BündnisGRÜNEN und die SPD daher auf, dieses Projekt zu unterstützen. Dieser aufrichtige, lautere und transparente Weg des klaren Unterscheidens zwischen parlamentarischer und plebiszitärer Demokratie würde sicher beiden Parteien in der Wählerschaft Respekt abverlangen und ihnen dergestalt auch bei der Wahl sicher nicht schaden. Taktische Manöver hingegen werden von den aufgeklärten Bürgerinnen und Bürgern mehr und mehr durchschaut und abgelehnt.

 

Weitere Informationen zum Volksbegehrens-Projekt:

Was will das Volksbegehren »Stärkung der Volksrechte«? - Eine Kurzinformation mit Hinweisen zur Beteiligung

>> A5-Flugblatt als pdf

Mit ideellen, künstlerischen und politischen Mitteln die Neugestaltung der Demokratie bewirken. - Das Ziel und zur Arbeitsweise des Volksbegehrens »Stärkung der Volksrechte in Baden-Württemberg«

>> A5-Flugblatt als pdf

Eine Dokumentation über den »Kampf ums Plebiszit« in Baden-Württemberg – ein Drama in fünf Akten von 1972,

über 1974, 1992, 1995 bis 2010 – erscheint demnächst als »Stuttgarter Memorandum«.

Dazu die >> Vorbemerkung [pdf] und ein >> Infoblatt [pdf]

Synopse zwischen zwei Vorschlägen zur Neugestaltung der Artikel 59, 60, und 64.3:

1. Entwurf von SPD/Grüne vom 30. August 2010 2. Entwurft der Demokratie-Initiative 21

>> Synopse als pdf